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Energieeffizienz von Gebäuden - Neue Möglichkeiten zur Förderung für kirchliche und soziale Einrichtungen

Autor:

Dipl.-Ing. Jan Karwatzki, Architekt und Prokurist beim Öko-Zentrum NRW

Deutschland hat sich ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt und diese mit dem Klimaschutzgesetz verbindlich gemacht: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 reduziert werden. Für den Gebäudebereich bedeutet das, dass die Emissionen bis 2030 um rund 40% auf 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken müssen.

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung deshalb beschlossen, die Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und noch attraktiver zu machen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Zusammenfassung der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien unter einem gemeinsamen Dach.

Die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme werden neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Dazu werden die bestehenden Förderprogramme in der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zusammengefasst und die Förderkonditionen zum Teil deutlich verbessert.

Dieser Beitrag beschreibt die Grundlagen, die Anforderungen und die Konditionen des neuen Förderangebots und erläutert zudem, welche zusätzlichen Fördermöglichkeiten für die Energieberatung bestehen:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien gesetzt werden. Um die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen zu berücksichtigen wird die Förderung in allen Bereichen wahlweise als direkter Investitionszuschuss oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss angeboten. Somit können nun auch kirchliche oder soziale Organisationen eine Zuschussförderung in Anspruch nehmen, die bisher aus verschiedenen Gründen die Kreditförderung nicht nutzen konnten oder wollten.

Es bleibt jedoch leider bei der für Kirchengemeinden ungünstigen Regelung, dass ausschließlich solche Gebäude gefördert werde können die in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung bzw. des Gebäudeenergiegesetzes fallen. Somit sind Gebäude oder Gebäudeteile, „die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“, weiterhin von einer Förderung ausgenommen. Allerdings gilt das z.B. bei einem Gemeindezentrum mit Kapelle nur für den Raum, der tatsächlich dem Gottesdienst gewidmet ist. Eine Förderung der übrigen Gebäudeteile ist dennoch möglich.

Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:
• Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
• Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
• Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung oder beim Neubau von Gebäuden ein Effizienzhaus- oder Effizienzgebäude-Niveau erreicht wird, werden in der BEG WG und BEG NWG gefördert.

Die Teilprogramme der BEG werden zeitlich gestaffelt eingeführt. Die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist bereits zum 01.01.2021 beim BAFA gestartet. Die übrigen Förderprogramme werden ab dem 01.07.2021 zunächst bei der KfW abrufbar sein.


Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung wurde für Wohn- und Nichtwohngebäude in einer gemeinsamen Richtlinie gebündelt und ist als Zuschussvariante beim BAFA bereits seit 01.01.2021 verfügbar.

Die Fördersätze betragen:
• 20 % für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
• 20 % für Einzelmaßnahmen an der Anlagentechnik (außer Heizung)
• 20 bis 45 % für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
• 20 % für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
• 50 % für Fachplanung und Baubegleitung

Werden bei Wohngebäuden Einzelmaßnahmen umgesetzt, die Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind, erhöht sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte. Bei Biomasseanlagen mit besonders niedrigen Feinstaubemissionen ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozentpunkten möglich.

Die Höhe der förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen beträgt bei Wohngebäuden bis zu 60.000 € je Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden bis zu 1.000 € je Quadratmeter Nettogrundfläche. Diese Summen stehen je Gebäude pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Weitere Informationen zu den neuen Zuschüssen für Einzelmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/beg.

Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden (BEG WG und BEG NWG)
Die Förderstufen und deren jeweiligen Fördersätze für den Neubau sowie die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Bei der Förderung einer Sanierung oder eines Neubaus mit dem Niveau eines Effizienzhauses (Wohngebäude) oder eines Effizienzgebäudes (Nichtwohngebäude) wird der Einsatz von Erneuerbaren Energien sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten stärker prämiert.

Dazu wird ein Erneuerbare-Energien-Bonus („EE-Klasse“) eingeführt, der in Anspruch genommen werden kann, wenn mindestens 55 % der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammen. Alternativ kann ein Nachhaltigkeits-Bonus („NH-Klasse“) genutzt werden, wenn das Gebäude eine vom Bund anerkannte Nachhaltigskeitszertifizierung erhält.

Die zusätzliche Förderung für die EE- oder NH-Klasse liegt bei 2,5 Prozentpunkten im Neubau und 5 Prozentpunkten in der Sanierung. Es kann jedoch nur einer der beiden Boni gewählt werden.

Die Höhe der maximal förderfähigen Kosten beträgt bei Wohngebäuden in der Regel 120.000 € je Wohneinheit. Bei Nutzung der EE- oder NH-Klasse sowie beim Effizienzhaus 40 Plus erhöht sich der Betrag auf 150.000 € je Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden können förderfähige Kosten von bis zu 2.000 € je Quadratmeter Nettogrundfläche geltend gemacht werden.

Informationen zur Bundesförderung für systemische Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG) finden Sie auf der Internetseite der KfW.

Förderung der Energieberatung
Vor der Förderung von konkreten Maßnahmen an den Gebäuden steht oft zunächst die Frage, welche Maßnahmen denn umgesetzt oder welcher energetische Standard angestrebt werden sollte.

Der Bund fördert daher bereits seit mehreren Jahren die Erstellung von energetischen Sanierungs- und Neubaukonzepten für Nichtwohngebäude von kommunalen, kirchlichen und sozialen Einrichtungen. Diese Förderung beträgt bis zu 80 % der Beratungskosten und wird seit dem 01.01.2021 mit dem Modul 2 der neuen Richtlinie zur „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ fortgeführt.

Die maximale Höhe des Zuschusses zur Energieberatung bei Nichtwohngebäuden ist von der Fläche der Gebäude abhängig und liegt zwischen 1.700 Euro für kleine Gebäude (< 200 m²) und 8.000 Euro für große Gebäude ab 500 m².

Weitere Informationen zur Energieberatungsförderung für Nichtwohngebäude finden Sie unter www.bafa.de/ebn.

Zudem kann auch die Energieberatung bei Wohngebäuden und die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) mit bis zu 80 % bezuschusst werden. Informationen dazu gibt es unter https://www.bafa.de/ebw.

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