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AVV Klima - Bundesbehörden berücksichtigen bei Bedarfsermittlung und Beschaffung den Klimaschutz

Die für Bundesbehörden verpflichtende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), das Klimaschutzgesetz (KSG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung stellen wichtige Meilensteine auf dem Weg zur klimaneutralen Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 dar.

Die AVV Klima enthält für Bedarfsträger und Beschaffer neue Anforderungen und Pflichten, die sich aus § 13 KSG ergeben, und konkretisiert diese. Die Zielsetzung dabei ist die Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus. Die AVV Klima ist damit ein wichtiges Instrument, um die oben genannten Ziele in der öffentlichen Beschaffung umzusetzen.

Im September 2021 hat das Bundeswirtschaftsministerium, heute das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die AVV EnEff zur AVV Klima weiterentwickelt und neben den Aspekten der Energieeffizienz jetzt auch den Klimaschutz, unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 (2) Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), einbezogen. Die AVV Klima ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Bundesbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung müssen nun die Anforderungen daraus berücksichtigen.

Der Fokus der AVV Klima liegt in einem hohen Maß im Bereich der Energieeffizienz, aber auch auf der Bilanzierung und der monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hinweg anfallen und in der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Die Erläuterungen zur AVV Klima halten hierzu fest, „dass für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein CO2-Preis rechnerisch zugrunde zu legen ist (CO2- Schattenpreis). Bezug genommen wird dabei auf das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das Orientierung für eine Bepreisung von klimarelevanten Emissionen, angegeben als Co2-Äquivalent, bietet.“

Mit der AVV Klima werden auch Prüf-, Berücksichtigungs- und Bevorzugungspflichten klimafreundlicher Leistungen zu einer zentralen Vorgabe in den, dem Bedarf zugrunde liegenden, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, wie auch in den Bereichen der Bedarfsermittlung und in den Beschaffungsprozessen des Bundes.

Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Bedarfsermittlung sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung mit Blick auf die Klimarelevanz der zu beschaffenden Leistungen zu berücksichtigen. Dabei soll die höchstmögliche Energieeffizienzklasse einbezogen, soweit verfügbar auch die Nutzung von Kriterien vorhandener Gütezeichen in Betracht gezogen werden, wie beispielhaft die Kriterien des Blauen Engels oder des Europäischen Umweltzeichens. Die AVV Klima beinhaltet auch die Berücksichtigung der Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Hierzu können, für eine entsprechende Überprüfung der eingegangenen Angebote, ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro von allen Bietern konkrete Angaben zu Energieverbräuchen und Treibhausgasemissionen gefordert werden.

Neu ist die Aufnahme einer „Negativliste“ in die AVV Klima und damit verbunden eine Einschränkung des Leistungsbestimmungsrechts öffentlicher Auftraggeber des Bundes. Diese beinhaltet Leistungen und Produkte, deren Beschaffung aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig ist. Hierunter fallen unter anderem die sogenannten „Gas-Heizpilze“, wie auch „Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in, mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen.“

Weitere Informationen
Informationen zur Beachtung und Berechnung von Lebenszykluskosten im Beschaffungsprozess sowie hilfreiche Tools stellt das Umweltbundesamt in seinem Internetauftritt zur Verfügung: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundliche-beschaffung.

Eine juristische Betrachtung kann dem Beitrag von Frau Dr. Dahlendorf auf der Webseite des Vergabeblogs entnommen werden: https://www.vergabeblog.de/2022-01-06/avv-klima-der-oekologische-fussabtritt-im-vergaberecht-auswirkungen-fuer-vergabestellen-und-bieter/

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