Europäisches Lieferkettengesetz beschlossen
Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 den Kompromisstext für die EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Lieferkettengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung hat sich bei der Abstimmung enthalten, nachdem es auf nationaler Ebene Widerstand gegen die Richtlinie gegeben hat.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Wertschöpfungsketten zu ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und darüber zu berichten. Die Richtlinie geht in einigen Bereichen über das bereits seit Januar 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinaus.
Über eine stufenweise Anwendung wird die Richtlinie Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen EUR Umsatz erfassen. Folgende Übergangszeiträume sind vorgesehen:
- 3-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1500 Mio. EUR;
- 4-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. EUR Umsatz; und
- 5-Jahres-Frist für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. EUR.
Nicht direkt erfasst sind KMU, es wird jedoch erwartet, dass diese indirekt z. B. als Zulieferer von größeren, direkt von der Richtlinie betroffenen Unternehmen erfasst werden.
Die Richtlinie sieht Sanktionen und eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vor. Die Mitgliedstaaten haben eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen überwacht. Finanzielle Sanktionen können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten und Eintritt eines Schadens ist eine zivilrechtliche Haftung vorgesehen.
Nach der für Ende Mai vorgesehenen Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten dann zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umsetzen.